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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß (§ 451g HGB)
Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und
dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer. Die Firma BlingBling wird nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet.
Die umziehende Person oder Firma/Behörde wird nachstehend als Auftraggeber
bezeichnet.
Anwendbares Recht
Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Informationenpflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma BlingBling rechtzeitig vor Beförderung des
Umzugs-/Transportgutes über alle erforderlichen Faktoren zu informieren, die die
Durchführung/Einhaltung des Vertrages beeinflussen könnten.
Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit des Umzugsgutes auch Gewicht, Menge,
einzuhaltenden Termine, sowie auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und
eventuell erforderliches Zubehör.
Auch müssen Angaben zum Wert des Gutes vor Auftragserteilung gemacht werden,
sollte das für den Auftraggeber von Bedeutung sein.
Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, den Aufragnehmer über große/sperrige
Möbelstücke zu informieren, und über die damit evtl. verbundene Transportschwierigkeit
am Ausladeort. Später anfallende Kosten für hinzuzuziehende Hilfsmittel wie
Transportlift gehen nicht zulasten des Auftragsnehmers
Der Auftraggeber teilt dem Aufragnehmer mit, ob und welche Mängel an Möbeln,
Gegenständen oder elektronischen Geräten vorhanden sind. Für versteckte und
verschwiegene Mängel wie Kratzer an Mobiliar oder anderen Dingen ist die Fa.
BlingBling Transporte nicht haftbar zu machen.
Angebot und Ausführung
Bling Bling Tansporte übernimmt als Auftragnehmer alle Arbeiten die in der schriftlichen
Auftragsbestätigung enthalten sind. Die Leistungen im Angebot müssen von dem
Auftraggeber per E-Mail oder Fax bestätigt werden. Alle anderen Arbeiten, oder Arbeiten
die während oder nach dem Vertragsabschluss gewünscht werden, werden extra
berechnet
Haftungshöchstbetrag (§ 451e HGB)
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag
von € 620,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs
auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen
Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen
auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen
Stornierung
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen
dem Auftragnehmer die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu.
Kündigt der Absender einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender
entgangener Gewinn pauschal vereinbart:
– bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Umzug
erfolgt 75% der Auftragssumme;
– bei einer früheren Kündigung 50% der Auftragssumme
Wir führen unter Wahrung des Interesses des Absenders Verpflichtungen durch mit der
verkehrsüblicher Sorgfalt gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu
bezahlen sind besondere, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungen und
Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach
Vertragsabschluss erweitert wird.
Trinkgelder
Trinkgelder sind freiwillige Zahlungen, die mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht
verrechenbar sind.
Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten, wie z.B. Plattenspieler, Waschmaschinen, EDV Anlagen, TV-Geräten, Radio
und HiFi-Geräten fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der
fachgerechten Transportsicherung sind wir nicht verpflichtet.
Verpacken durch Absender
Der Absender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich und er keinen fachgerechten
Packservice gebucht hat, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur
Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen, deren der Umzugsspediteur zur
Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut transportiert werden, so hat der
Absender den Möbelspediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und,
soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen
Beauftragung einer anderen Firma
Firma BlingBling Transport kann eine weitere Firma (nach Absprache mit dem
Auftraggeber) zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch
ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender
Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden
Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über
die Haftung der Leute.
Pfandrecht
Bei nicht Bezahlung, hat der Umzugsspediteur Pfandrecht.
Schadenshaftung des Spediteurs und deren Umfang
Der Möbelspediteur haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder
Demontage beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an
Discountmöbeln und/oder Möbeln in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für
wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert, so dass z.B. absplitterndes
Furnier oder ausgebrochene Schraubenlöcher die Regel sind. Der Absender akzeptiert
zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen
sind und ohnehin irgendwann aufgetreten wären. Der Absender ist in Kenntnis darüber,
dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz
ausreichender Sicherung durch Packmaterialen (Decken etc.) können vereinzelt Kratzer
oder Absplitterungen entstehen. Der Möbelspediteur ist berechtigt, solche
"Kleinschäden" in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu
beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne
Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der vormals
vorherrschenden Luftfeuchtigkeit - Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit
verformt hat. Der Möbelspediteur behält sich die Montage von Möbeln (z.B.
Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei
beschädigt oder unbrauchbar wird, oder die bauliche Substanz dies nicht zulässt.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur
auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis).
Wir übernehmen keine Haftung für Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder
Verluste.
Besondere Haftungsausschlussgründe (§§451d-451g HGB)
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
Behandeln,
3. Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der
Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen
und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes - insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1.
bis
7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen
obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare
Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg
oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur
spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen
Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur
die Überschreitung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine
Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern -
in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die
Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer
Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für
sorgfältige Auswahl.
Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind nicht zur Vornahme von Elektro-,
Gas, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Besteht der Auftraggeber
hierauf, so gehen Schäden jedweder Art zu seinen Lasten.
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Transportgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit
nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder
persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt für Klageerhebung nicht bekannt ist.
Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen
bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am
nächsten Kommen.
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